Antrag: Hundesteuerbefreiung für Assistenzhunde

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

Assistenzhunde können Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer erlernten Assistenzleistungen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern und behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Bisher sind jedoch nur Blindenführhunde von der kommunalen Hundesteuer befreit. Diese Ungleichbehandlung gilt es nun zu beseitigen. Das Bundesteilhabegesetz öffnet die Möglichkeit Assistenzhunde Blindenhunde in dieser Frage gleichzustellen.

Daher beantragen CSU und Bündnis90/Die Grünen

1. Assistenzhunde von der kommunalen Hundesteuer zu befreien und somit Blindenführhunden gleichzustellen.

2. die dafür notwendige Ausnahme der Besteuerung von Assistenzhunden in den entsprechenden kommunalen Satzungen herbeizuführen.

Begründung:

In der vergangenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde das Teilhabestärkungsgesetz intensiv begleitet, beraten und schließlich mit Beschluss des Bundesrates am 28.5.2021 eingeführt. Dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass sogenannte Assistenzhunde - dies sind Hunde, die ihrer Bezugsperson mit Behinderung individuell im Alltag helfen und sie bei bestimmten Alltagshandlungen unterstützen - den Blindenführhunden gleichgestellt sind. Daher macht es Sinn, sie ebenfalls wie die Blindenhunde von der Besteuerung durch die kommunalen Hundesteuersatzungen auszunehmen. Die Gewährung einer Ausnahme von der Besteuerung ist an Bedingungen geknüpft, sodass eine solche Ausnahme nicht leichtfertig erteilt werden kann. Als Grundlage zur Befreiung dient § 12e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Der Assistenzhund wird dabei folgendermaßen definiert:

„Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“ Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund

1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12g zertifiziert ist oder

2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt ist oder

3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f Satz 2 entspricht oder

4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2021

a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder

b) sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Umsetzung auf kommunaler Ebene kommt den bundesgesetzlichen Regelungen entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Uz.:

Leo Dietz
Fraktionsvorsitzender CSU

Benedikt Lika
Stadtrat CSU

Verena von Mutius-Bartholy
Fraktionsvorsitzende BÜNDNIS 90/Die Grünen

Dr. Pia Haertinger
Stv. Fraktionsvorsitzende BÜNDNIS 90/Die Grünen

Melanie Hippke
Stadträtin BÜNDNIS 90/Die Grünen

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